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Warum lieber Laminat statt Teppich

Warum lieber Laminat statt Teppich


Wird eine Wohnung neu renoviert, stellt sich vielfach die Frage, ob lieber ein schicker Laminatfußboden oder ein kuscheliger Teppich verlegt werden soll. Auch bei Mietwohnungen müssen sich Vermieter dieser Frage stellen. Doch was, wenn der Mieter später eine andere Wahl trifft oder Änderungswünsche umsetzen will? Hier ist es oftmals nicht einfach, eine gemeinsame Lösung zu finden. Um jedoch überhaupt an diesen Punkt zu kommen, ist es logischerweise erforderlich, in einem Mietverhältnis zu stehen bzw. überhaupt eine interessante und passende Wohnung in Aussicht zu haben. Wenn dies jedoch noch nicht der Fall ist, gibt es eine Möglichkeit, auf schnellem und einfachem Weg eine Mietwohnung zu finden. Beispielsweise mit der Schaltung einer Suchanzeige. Mithilfe einer Suchanzeige, kann ganz gezielt nach gewünschten Kriterien für die zukünftige Wohnung gesucht werden. Dafür muss lediglich ein sogenanntes Suchprofil erstellt werden, indem Gesuchtes aufgezählt wird. Anschließend ist die Suchanzeige auf dem Portal präsent, sodass auch Vermieter Zugriff auf diese haben. Sobald es zu einer Übereinstimmung von beiden Seiten kommt, also Vermieter, das geschilderte Gesuchte eines Suchenden besitzt, kann dieser den Interessent über die Kontaktdaten im Suchprofil kontaktieren. 

Wem gehört der Bodenbelag?

Obwohl es auf den ersten Blick recht einfach erscheint, diese Frage zu beantworten, müssen doch einige Besonderheiten beachtet werden. Wurde der Bodenbelag, ob Teppich oder Laminat, vom Vermieter verlegt und wurde die Wohnung damit vermietet, ist er entsprechender Bestandteil und gehört zum Objekt. Dies muss auch beim Versichern und beim Wohnung kaufen beachtet werden. Ist der Bodenbelag dann nach einigen Jahren durch normalen Gebrauch und Abnutzung beim Wohnung mieten verschlissen, muss er natürlich erneuert werden. Und zwar auf Kosten des Eigentümers, der die Wohnung kaufen wollte. Verlegt der Mieter nach dem Wohnung mieten jedoch selbstständig einen neuen Bodenbelag oder übernimmt er diesen ausdrücklich vom Vormieter, gehört der Bodenbelag der Mietpartei, die diesen versichern und finanzieren muss. Ist er verschlissen, muss der Vermieter hierfür nicht aufkommen. Beim Auszug ist die Wohnung zudem wieder in ihren Urzustand zurückzuversetzen.

Keine wesentlichen Änderungen durch den Vermieter

Die Frage nach dem Bodenbelag stellt sich nicht nur direkt beim Einzug, sondern oft auch dann, wenn abgenutzte Teppichböden oder verschlissenes Laminat ausgetauscht werden müssen. Gehört der Bodenbelag dem Vermieter, muss er seiner Erhaltungspflicht nachkommen, neues Material finanzieren und die Wohnung ohne Wertverlust renovieren. In solchen Fällen wäre es möglich, gemeinsam zu entscheiden und den Bodenbelag entsprechend zu verändern. Solche Veränderungen müssen jedoch im Einklang getroffen werden, wie ein Stuttgarter Gericht im Juli 2015 urteilte (Urteil 13 S 154/14 vom 01.07.2015). Im vorliegenden Fall waren Mieter und Vermieter gegensätzlicher Meinung. Während der Vermieter hochwertiges Meister Laminat kaufen wollte, beharrte der Mieter auf Teppichboden, der auch schon vorher verlegt gewesen war. Er musste nach 17 Jahren Mietdauer einfach nur erneuert werden. Mit dieser Entscheidung, so das Urteil der Richter, greift der Vermieter aber wesentlich in den Zustand der Wohnung ein, was nicht gerechtfertigt ist.

Gemeinsame Entscheidung kann helfen

emeinsame Entscheidung kann helfen

Im Stuttgarter Fall wollte der Mieter auf das wohlige Gefühl eines Teppichbodens nicht verzichten und diesen Zustand beibehalten. Die Richter stützten ihr Urteil dabei weniger auf die Wertigkeit von Teppichboden oder Laminat, sondern lediglich auf das Wohlbefinden des Mieters. Das Interesse des Vermieters, der einen langlebigeren Laminatboden bevorzugte und kaufen wollte, blieb in diesem Fall außen vor. Dieses Urteil zeigt erneut, dass Vermieter die Interessen ihrer Mieter immer berücksichtigen sollten. Um Streitigkeiten und Gerichtsurteilen aus dem Weg zu gehen, ist es sinnvoll, vor derartigen Veränderungen miteinander zu reden und gemeinsam zu einer Lösung zu kommen. Lediglich dann, wenn tatsächlich keine Einigung erzielt werden kann, muss der Gerichtsweg bestritten werden. In vielen Fällen jedoch ist es möglich, Stress und Ärger zu vermeiden.




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