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Die energetische Sanierungspflicht:
ein unterschätzter Kostenfaktor

Die energetische Sanierungspflicht – ein unterschätzter Kostenfaktor


Für die meisten Hausbesitzer ändert sich mit dem in diesem Jahr in Kraft getretenen Heizungsgesetz erst einmal nicht viel. Solange die alte Heizung ihren Dienst versieht, müssen sich Eigentümer nicht darum kümmern. Anders sieht die Lage bei Immobilienkäufern aus.

Energetische Sanierung ist Pflicht

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor, dass Ein- und Zweifamilienhäuser mit verschiedenen Maßnahmen auf eine bessere Energieeffizienz gebracht werden müssen. Es bestehen zahlreiche Ausnahmen, um Eigentümer nicht zu überfordern. So sind Hausbesitzer, die bereits vor 2002 in ihrer Immobilie lebten, von der Sanierungspflicht ausgenommen.

Anders sieht es aus, wenn es zu einem Eigentümerwechsel kommt. Wer einen Altbau kauft, sollte genau auf den Sanierungsstand achten. Dem neuen Eigentümer bleiben nur zwei Jahre Zeit, um das Gebäude zu sanieren. Die Auflagen betreffen die Dämmung des Daches und der Decke des oberen Geschosses sowie der Wasser führenden Rohre. Der Austausch der Heizanlage wird verpflichtend, wenn die alte Öl- oder Gasheizung bereits mehr als 30 Jahre im Einsatz ist.


Weiterbetrieb sinnvoll?

Sollte die Heizanlage noch nicht so alt sein, stellt sich trotzdem die Frage eines Austauschs. Dabei spielen die Betriebskosten eine wesentliche Rolle. Öl und Erdgas besitzen gegenüber nachhaltig betriebenen Heizungen einen Nachteil: Die Rohstoffe könnten schon in wenigen Jahren erheblich im Preis steigen.

Der Strompreis für Wärmepumpen liegt anfangs bei etwa 25 Cent pro Kilowattstunde, was zunächst recht teuer aussieht. In Wahrheit ist der Betrieb einer modernen Anlage jedoch schon heute günstiger als jener einer Öl- oder Gasheizung. Zudem lässt sich der Haushaltsstrompreis über die sogenannte EVU-Sperre weiter senken.

Infografik: Energetische Sanierung lohnt sich! | Statista Mehr Infografiken finden Sie bei Statista

Bundesnetzagentur ermöglicht zwei Sparmodelle

Dabei handelt es sich um Sperrzeiten für Wärmepumpen. In ihnen behalten sich die Energieversorger vor, das Heizsystem vom Netz zu nehmen, um die Stromversorgung zu stabilisieren. Dafür genießt der Immobilienbesitzer einen günstigeren Stromtarif. Die Nutzer erhalten eine pauschale Gutschrift, die zwischen 110 und 190 Euro pro Jahr liegt.

Die alternative Option sieht eine Senkung des Arbeitspreises um 60 Prozent vor. Welche der beiden Varianten der Hauseigentümer nutzt, entscheidet er selbst. Der Energieversorger müssen grundsätzlich beide Optionen zur Verfügung stellen. Eine Mindestversorgung sichert, dass niemand den Ausfall seiner Heizanlage befürchten muss. Zudem lohnt sich die Installation eines Pufferspeichers.

Selbst ohne EVU-Sperre ist die Wärmepumpe günstiger

Dies ist ein Fakt, der auch beim Bieten während einer Zwangsversteigerung Berücksichtigung finden sollte. Zwar kostet eine Kilowattstunde Erdgas nur neun Cent, dies lässt jedoch einen anderen wichtigen Parameter außer acht. Der Wirkungsgrad einer Wärmepumpe liegt rund viermal höher als bei einer Gasheizung.

Nehmen wir an, die Wärmepumpe benötigt zum Heizen 1.000 Kilowattstunden. Diese entsprechen einem Strompreis von 250 Euro. Für die gleiche Leistung benötigt die Gasheizung 4.000 Kilowattstunden. Bei einem Erdgaspreis von neun Cent je Kilowattstunde ergibt dies einen Gesamtpreis von 360 Euro. Nicht einberechnet sind die EVU-Sperre und die Tatsache, dass durch die Erhöhung des CO₂-Preises in Zukunft Gas und Öl deutlich teurer werden.

Der Staat beteiligt sich an den Kosten

Zum Heizungsgesetz gehört ein umfangreiches Förderprogramm, das beim Wechsel auf nachhaltige Heizsysteme eine staatliche Beteiligung von bis zu 70 Prozent vorsieht. Einige Komponenten sind zeitlich begrenzt verfügbar. Dadurch lohnt sich der Austausch der Heizanlage auch, wenn das alte System noch seinen Dienst zuverlässig versieht.



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