Vermieter einer Immobilie haben eine Reihe von Kosten, die sich allerdings größtenteils absetzen lassen. Wir möchten Ihnen in diesem Beitrag verraten, welche Kosten Sie steuerlich absetzen können.
Vermieter einer Immobilie erhalten nicht nur monatliche Mieteinnahmen, die versteuert werden müssen, sondern haben zumeist auch nicht unerhebliche Ausgaben. Davon lassen sich die meisten allerdings von der Steuer absetzen, wodurch Mieter sich einige der zuvor getätigten Ausgaben wieder zurückholen können.
Zu diesem Zweck sollten sich Vermieter im Rahmen ihrer Steuererklärung für ein vereinfachtes Ausfüllen der Anlage V entscheiden, um garantiert keine Angaben zu vergessen. Denn grundsätzlich können sämtliche Kosten, die mit einer Vermietung in Zusammenhang stehen, steuerlich geltend gemacht werden. Im Folgenden möchten wir Ihnen verraten, welche Kosten Vermieter unbedingt absetzen sollten.
Wer zeitnah einen Mieter für eine Immobilie sucht, der muss dafür Zeitungsannoncen oder Anzeigen im Internet schalten. Die Kosten dafür kann man in der Folge im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, was zudem auch für die Kosten anderer Werbemittel gilt.
Sofern ein Vermieter sich nicht selbst auf die Suche nach einem Mieter begeben möchte, der kann dafür auch einen Makler beauftragen. Dieser verlangt für seine Arbeit eine Provision, die man von der Steuer absetzen kann. Denn dabei handelt es sich um Kosten, welche im Zusammenhang mit einer gewinnorientierten Vermietung stehen.
Sofern eine vermietete Immobilie noch nicht vollständig abbezahlt ist, können die Zinsen für das aufgenommene Darlehen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
Vermieter sollten sämtliche Einnahmen und Ausgaben für eine Immobilie über ein hierfür eingerichtetes Girokonto abwickeln. Die Kontoführungsgebühren dieses Kontos kann der Vermieter steuerlich absetzen, sodass diesem keine Kosten durch das Mietkonto entstehen.
Die Grundsteuer für eine Immobilie muss von dem Eigentümer jährlich an die Kommune gezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer wird dabei durch die jeweilige Gemeinde bestimmt und kann von Vermietern in voller Höhe im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die Anschaffungskosten und Herstellungskosten für eine Immobilie werden nicht einmal komplett abgesetzt, sondern über einen längeren Zeitraum als Werbungskosten abgeschrieben. Allerdings ist nur das eigentliche Gebäude abschreibungsfähig, nicht aber der Grund und Boden.
Zu den Anschaffungskosten einer Immobilie gehören unter anderem auch diverse Kaufnebenkosten wie die Grunderwerbsteuer, Notar- und Maklerkosten oder bei Neubauten das Architektenhonorar.
Für die Kosten von Reparaturen in einer Mietwohnung muss in der Regel der Vermieter aufkommen. Die dabei anfallenden Handwerkerkosten können jedoch am Jahresende von der Steuer abgesetzt werden, was auch für durchgeführte Renovierungsmaßnahmen gilt. Dabei handelt es sich um Werbungskosten, die im Rahmen der Steuererklärung über die Anlage V geltend gemacht werden können.
Sofern die Kosten als Erhaltungsaufwendungen gelten, können diese einmalig im Jahr der Durchführung einer Reparatur oder Renovierung abgeschrieben werden. Dagegen verteilen sich die Kosten für Handwerkerleistungen auf fünf Jahre.
Wird eine Wohnung möbliert vermietet, können die Kosten für die Möbel von der Steuer abgesetzt werden. Dabei gilt, dass Möbel mit einem Wert von unter 800 Euro zzgl. der Mehrwertsteuer im Jahr des Kaufs komplett abgesetzt werden können. Übersteigt der Wert von Möbelstücken diesen Betrag, so müssen diese über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
In der Regel werden die Hausnebenkosten von dem Mieter getragen. Dennoch muss der Vermieter diese Kosten im Rahmen der Steuererklärung als Einkünfte angeben und können diese als Werbungskosten absetzen.
Kilometer, die von dem Vermieter aufgrund der vermieteten Wohnung gefahren werden, können als Reisekosten abgesetzt werden. Dabei werden von dem Finanzamt in der Regel allerdings nur Fahrten zu der Immobilie selbst oder Veranstaltungen wie einer Eigentümerversammlung berücksichtigt.
Vermieter, die sich selbst um die Verwaltung der eigenen Immobilie kümmern, haben unter anderem die Möglichkeit, Telefonkosten, Portokosten sowie Kosten für Schreibbedarf und Software-Lösungen von der Steuer abzusetzen.
Sofern ein Vermieter einen Anwalt benötigt, können diese Kosten ebenso wie die Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters von der Steuer abgesetzt werden.
Auch sofern eine Mietwohnung über einen längeren Zeitraum unbewohnt ist, haben Vermieter die Möglichkeit, die laufenden Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dazu gehören unter anderem die Kosten für Strom, eine bestehende Gebäudeversicherung oder die Grundsteuer.