Viele Deutsche entschließen sich jedes Jahr dazu, ihrem Land den Rücken zu kehren und in die Schweiz auszuwandern. Die Gründe dafür können unterschiedlich sein. Für viele sind es vor allem die lukrativen Verdienstmöglichkeiten, die sie dazu bewogen haben. Andere möchten vielleicht einfach eine Zeit lang weg aus Deutschland oder sie haben sich in eine Schweizerin oder einen Schweizer verliebt. Was auch immer die Gründe für den Umzug sind: Es gibt ein paar Dinge, die dabei gut zu wissen sind.
Vor allem in den größeren Städten in der Schweiz kann die Suche einer passenden Wohnung schon ziemlich herausfordernd sein. Da lohnt es sich auf alle Fälle, im Vorfeld regelmäßig einen Blick in unser Schweizer Immobilienangebot zu werfen. Wer bereits eine Arbeitsstelle in der Schweiz hat, kann sich aber auch dort umhören, ob eventuell das Unternehmen Wohnungen für Mitarbeiter anbietet oder einer der Kollegen weiß, ob eventuell in naher Zukunft etwas frei wird.
Auch der Auslandsumzug an sich ist eine Sache für Spezialisten. Noch dazu, wenn das Zielgebiet wie in diesem Fall außerhalb der Europäischen Union liegt. Denn das Hab und Gut muss dabei auch durch den Zoll. Bei der Einfuhr muss eine Liste aller Gegenstände vorgelegt werden.
Wenn sie in Zürich Ihren Umzug planen, sollten Sie sich beispielsweise im Vorfeld auch mit der restriktiven Parkordnung in der Stadt auseinanderzusetzen, um keine unnötigen Strafen zu riskieren. Ein kompetentes Umzugsunternehmen, das auch internationale Umzüge anbietet, sorgt hier bereits im Vorfeld für einen reibungslosen Ablauf und vermeidet unnötige Komplikationen.
Andere Länder, andere Sitten. Dieser altbekannte Spruch gilt auch für die rechtliche Situation bezüglich Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in der Schweiz. Unsere Nachbarn unterscheiden hier für EU- und EFTA-Bürgerinnen und Bürger zwischen vier unterschiedlichen Bewilligungen:
Wollen Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, müssen Sie dafür die für Ihren Wohnort zuständige kantonale Migrationsbehörde kontaktieren.
Die Grundversicherung in der Schweiz ist verpflichtend. Die Leistungen sind dabei gesetzlich vorgeschrieben und für jeden Versicherungsnehmer gleich. Abgedeckt ist grundsätzlich alles, was für die medizinische Grundversorgung notwendig ist. Zahnarztkosten zählen allerdings nicht dazu.
Um den Abschluss müssen Sie sich selbst kümmern. Der Arbeitgeber hat in der Schweiz damit nichts zu tun. Neulinge im Land haben drei Monate Zeit, um eine Krankenversicherung abzuschließen. Wer sich innerhalb dieser Frist anmeldet, ist auch rückwirkend versichert. Allerdings müssen auch die Beiträge rückwirkend berappt werden.
Die Beiträge richten sich nach dem Alter, der gewählten Versicherung und dem Wohnort. Das Gehalt spielt dabei keine Rolle. Ein Teil der Behandlungskosten, die sogenannte Franchise, muss selbst übernommen werden. Die Franchise wird immer auf ein Jahr kalkuliert. Wer eine Franchise von 600 Franken hat und im Laufe eines Jahres Gesundheitsleistungen im Ausmaß von 1.000 Franken in Anspruch genommen hat, erhält von seiner Krankenversicherung 400 Franken.
Generell ist die Schweiz sicher alles andere als ein Niedrigsteuerland. Wie genau die Steuerlast ausfällt, ist pauschal jedoch sehr schwierig zu sagen. Der Grund dafür: Jeder der insgesamt 26 Schweizer Kantone hat seine eigene Steuerhoheit und kocht sein eigenes Süppchen. Unter den Kantonen gibt es deshalb auch einen intensiven Wettbewerb um den attraktivsten Standort.
Je nach Wohnort und Lohnhöhe liegt der Satz für die Einkommenssteuer in der Schweiz deshalb zwischen 5 und 20 Prozent. Berechnungsbasis dafür ist der Betrag, der übrigbleibt, sobald alle Sozialleistungen vom Gehalt abgezogen wurden.
Der Arbeitgeber zieht vom Bruttolohn die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Versicherung für Nichtberufsunfälle, die Krankentagegeldversicherung sowie die Pensionskasse ab. Diese Abzüge machen insgesamt in etwa zehn Prozent des Bruttolohns aus.
Deutsche Arbeitnehmer sind an einen guten Kündigungsschutz gewöhnt. Dabei handelt es sich um alles andere als eine Selbstverständlichkeit. Das wird auch bei einer Arbeitsstelle in der Schweiz sehr schnell klar.
So gut wie jeder Arbeitnehmer kann hier innerhalb kürzester Zeit gekündigt werden. Während der Probezeit, die in der Schweiz je nach Arbeitsvertrag ein bis drei Monate dauert, ist eine Beendigung dies Arbeitsverhältnisses innerhalb von sieben Tagen möglich. Im ersten Dienstjahr nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist ein Monat, ab dem zweiten Dienstjahr verlängert sie sich auf zwei Monate.