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So bleibt der Traum vom Haus gelebte Wirklichkeit

So bleibt der Traum vom Haus gelebte Wirklichkeit


Wer all sein Erspartes in das Eigenheim gesteckt hat, wird nach all den Planungs-, Bau- und Umzugsstrapazen vermutlich erst einmal ausspannen. Bevor der Kopf allerdings in den „Entspannungsmodus“ umschalten kann, sollte auch die Absicherung des Eigenheims unter Dach und Fach sein. Was dazu nötig ist, verrät dieser Ratgeber.

1.)    Wohngebäudeversicherung und Elementarabsicherung

wohngebäudeversicherung und Elementarabsicherung

Wer eine Immobilie besitzt, braucht eine Wohngebäudeversicherung, die im Schadensfall bei Sturm-, Hagel-, Feuer- und Leitungswasserschäden aufkommt. Was auf den ersten Blick wie ein gutes Versicherungspaket klingt, ist auf den zweiten Blick allerdings nur ein Teil davon, denn: Elementarschäden sind kein Grundbestandteil der Wohngebäudeversicherung. Wer sich also – mit Blick auf immer neue Naturkatastrophen – gegen Schäden absichern möchte, die durch Erdbewegungen, Hochwasser oder Schnee versucht werden, muss diese Elementarschäden mit einer extra Police absichern.

Problematisch könnte sich dabei die Suche nach einem Versicherungsanbieter darstellen, denn: Die Zusage seitens der Versicherung gibt es erst nach einem Risikocheck. Nach eben dieser Einschätzung möglicher Risiken erhalten in der Praxis dann meist diejenigen eine Police, die voraussichtlich eher nicht betroffen sein werden. Wer indes im Risikogebiet wohnt, dem wird häufig gar keine Versicherung angeboten.


2.)    Haftpflichtversicherung mit Zusatzkomponente

Haftpflichtversicherung mit Zusatzkomponente

Eine Haus- bzw. Grundbesitzerhaftpflicht ist immer eine gute Wahl, um sich vor den finanziellen Folgen von Regressansprüchen Dritter abzusichern. Allerdings ist genau diese Versicherungsform nur für diejenigen nötig, die ihre Immobilie an Dritte vermieten. Wer seine Traumimmobilie indes selbst bewohnt, müsste Regressansprüche, die beispielsweise aufgrund herunterfallender Ziegel angemeldet werden, selbst begleichen.

Exkurs: Die klassische Haftpflichtversicherung greift in der Standardvariante immer dann, wenn Schadensersatzansprüche aus Vermögens-, Sach- oder Personenschäden angemeldet werden. Problematisch wird es allerdings dann, wenn der Versicherte selbst geschädigt wurde – und ein Forderungsausfall droht. Wer diesen Fall fürchtet, kann über eine Ausfalldeckungs- bzw. Forderungsausfall-Versicherung nachdenken, die häufig als Zusatzmodul zur klassischen Haftpflichtversicherung angeboten wird.

Wann diese greifen kann, zeigt dieses Praxisbeispiel: „Zum Beispiel eine Person verursacht bei einem Versicherungsnehmer einen Schaden. Diese Person kann nicht ermittelt werden oder ist nicht in der Lage, den Schaden zu ersetzen, weil sie über keine eigene Haftpflichtversicherung verfügt, Insolvenz angemeldet hat oder Empfänger von Hartz IV ist.“ Abwegig ist dieses Szenario keineswegs, denn: Es gibt keine Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

3.)    Hausrat und Haftpflicht sind grundverschieden

Hausrat und Haftpflicht sind grundverschieden

Auch wenn sie auf den ersten Blick ähnlich klingen und vielleicht auch bzgl. der Leistungen in einem ähnlichen Bereich agieren, so sichert eine Hausratversicherung längst nicht dasselbe ab wie eine Haftpflichtversicherung. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede und bietet auch die Möglichkeit abzuwägen, ob der Abschluss einer Hausratversicherung individuell nötig oder sinnvoll ist.

 

Hausratversicherung

Haftpflichtversicherung

Dann greift die Versicherung ein

Werden Einrichtungs- oder Haushaltsgegenstände beschädigt oder entwendet, greift die Hausratversicherung. Als Gründe müssen Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl oder andere unbeeinflussbare Ursachen vorliegen, damit die Hausratversicherung greift.

Die Haftpflichtversicherung begleicht Personenschäden (u.a. Schmerzensgeld), Sachschäden (u.a. Reparaturkosten) und Vermögensschäden (u.a. Verdienstausfall als Folgeschaden bei Selbstständigen).

Diese Schäden deckt die Versicherung ab

Die Hausratversicherung deckt Schäden an der eigenen Einrichtung (bzw. an Haushaltsgegenständen) des Versicherungsnehmers ab.

Die Haftpflichtversicherung deckt  Schäden ab, die der Versicherungsnehmer bei Dritten verursacht hat.

Als Faustregel gilt: Wer aus dem Stand und ohne lange Ansparphase fähig ist, seine Einrichtung zu ersetzen, braucht keine Hausratversicherung abzuschließen.

4.)    So wird die Finanzierung der Immobilie abgesichert

So wird die Finanzierung der Immobilie abgesichert

Da heute kaum jemand mehr eine Immobilie bar oder aus der sprichwörtlichen Portokasse bezahlen kann, ist es sinnvoll und wichtig, die Finanzierung des Eigenheims auf solide Beine zu stellen. Dazu zählt zunächst der Finanzierungsplan an sich, der realistisch durchgerechnet und gut geplant sein sollte. Wer kann, kalkuliert einen finanziellen Puffer für Eventualitäten ein, die das Leben nun mal bereithält. Das kann die Elternzeit und Erziehungsphase eines Verdieners ebenso sein wie ein plötzlicher Pflegebedarf in der Familie.

Eine Alternative zum „finanziellen Puffer“ kann eine entsprechende Schulden-Absicherung sein. Dabei gibt es gleich mehrere Varianten: Die Risikolebensversicherung springt dann ein, wenn durch den plötzlichen Todesfall des Hauptverdieners die Finanzierung ins Wanken geraten könnte. Die Restschuldversicherung ist eine Weiterentwicklung dieser Risikoabsicherung. Wird die Versicherung auf Kredithöhe abgeschlossen, kann bei Todesfall oder Berufsunfähigkeit die Versicherung den Restschuldenberg tilgen.

Fazit: Eine gute Absicherung sorgt für Sorglosigkeit

Wer genau weiß, dass ein Mammutteil des Ersparten sowie des monatlichen Verdienstes in die Finanzierung des Eigenheims geht, der sollte an relevanten Positionen das Hab und Gut sowie die Finanzierung entsprechend absichern. Unabhängig davon, welche Versicherungsoption individuell die Passende ist, rät der GDV dazu, die Versicherungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren: „Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten sowohl für den Versicherungskunden als auch für den Versicherer. Insbesondere die §§ 24 und 25 regeln, dass der Versicherer innerhalb eines Monats auf eine Gefahrenerhöhung reagieren muss. So kann der Versicherer binnen dieser Frist beispielsweise den Vertrag kündigen, oder einen der Gefahr entsprechenden Versicherungsbeitrag verlangen oder die Versicherung der höheren Gefahr ausschließen.“



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