Wenn der Vermieter sein Eigentum begutachten will, schlottern so manchen Mietern die Knie. Fälschlicherweise vermutet daher so manch einer, sich dieser Begutachtung entziehen zu können, aber: Der Vermieter hat das Recht auf seiner Seite.
Jeder Vermieter, der eine Wohnung vermietet oder ver such seine Wohnung zu vermieten, kostenlos , hat das Recht, seine Immobilie alle fünf Jahre zu besichtigen. Sollten ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, darf ein Vermieter auch innerhalb dieser fünf Jahre sein Eigentum begutachten. Somit müssen alle Menschen, die eine Wohnung mieten, in bestimmten Fällen ihre gemietete Wohnung dem Besitzer zugänglich machen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Das Amtsgericht verhandelte einen Fall einer Eigentümerin, die ihre Einzimmerwohnung seit 2006 vermietet. Im Jahr 2015 wurde die Vermieterin durch die Hausverwaltung darüber unterrichtet, dass aus der Wohnung strenge Gerüche austreten. Der Geruch, welcher nicht genauer zu beschreiben war, hielt über zwei Wochen an, sodass die Eigentümerin in Sorge geriet, dass Schimmel, Fäulnis oder im schlimmsten Fall gar Verwesung die Ursachen des schlimmen Geruchs sein könnten. Also wollte die Frau ihr Eigentum besichtigen.
Der Wohnungsmieter jedoch bestritt die Vorwürfe, dass aus seiner Wohnung üble Gerüche austreten, und bot keinen Termin zur Besichtigung an, was die Eigentümerin dazu veranlasste, Klage zu erheben. Sie sollte Recht durch den Richter bekommen, welcher in seinem Urteil entschied, dass der Mieter nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen eine Besichtigung durch die Eigentümerin zulassen muss.
Das Gericht erklärte, „der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt." Das Gericht führte zudem an: "Der Anspruch der Klägerin entfällt nicht deshalb, weil die Geruchsbelästigung jetzt nicht mehr vorliegt. Der Geruch dauerte längere Zeit an, nämlich mehr als 2 Wochen. Eine solche Dauer lässt eine nachhaltige negative Beeinträchtigung der Sachsubstanz befürchten.“
Außerdem könne die Vermieterin eine Besichtigung der Wohnung verlangen, wenn seit der letzten Wohnungsbesichtigung über fünf Jahre vergangen sind. Das Amtsgericht München führte dazu aus, dass Eigentümer nicht auf Dauer von ihrer Immobilie und insbesondere der Möglichkeit, diese zu Überprüfen, ausgeschlossen werden können. Daher kann ein Vermieter alle fünf Jahre von seinem Recht Gebrauch machen, eine Besichtigung der vermieteten Immobilie zu verlangen, denn dieser Zeitraum ist nach der allgemeinen Vertragspraxis der, nach dessen Ablauf Reparaturen vorzunehmen sind. Auch Abnutzungen können nach fünf Jahren Auftreten, die eine Schädigung der Substanz darstellen können. Der Zeitraum und die Tatsache, dass sich der Vermieter vorab ankündigen muss und die Besichtigung schonend vorzunehmen ist, tragen dafür Sorge, dass der Mieter nicht über die Maßen in seinem Lebensbereich beeinträchtigt wird.
Somit ist klar, dass Mieter sich einer Besichtigung ihres Vermieters nicht entziehen dürfen. Ein Vermieter muss seinen Besuch jedoch fünf Werktage im Voraus ankündigen. Wem dieser minimale Eingriff in den Lebensbereich jedoch zuwider sein sollte, der muss sich wohl mit dem Gedanken anfreunden, ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen. Doch immer daran denken: Eine Immobilie zu finden kann Zeit in Anspruch nehmen, denn der Kauf einer solchen stellt meist die größte Investition im Leben dar, welche wohl durchdacht sein sollte.