Jeden Monat das gleiche. Die Miete wird vom Konto abgebucht und man fragt sich, ob man nicht viel lieber eine Wohnung kaufen sollte, wenn man es sich leisten kann. Ein solches Eigentum stellt für viele Menschen einen Traum dar, den sich jedoch nur die Wenigsten auch erfüllen können. Wer eine Immobilie erwirbt, zum Beispiel auf einer Immobilienauktion, auf den warten bestimmte Rechte und Pflichten, über jene man sich im Vorfeld informieren sollte, damit aus dem Traum nicht irgendwann ein Alptraum wird. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten, welche mit einer Eigentumswohnung einhergehen.
Als Wohnungseigentürmer hat man das Recht, Einsicht in die Verwaltungs- und Abrechnungsunterlagen der Wohnungseigentümerschaft zu verlangen. Die Hausverwaltung ist dazu verpflichtet und kann das Einsichtsrecht erst dann begrenzen, wenn es für diese eine Art „Schikane“ darstellt. Eine solche könnte es etwa sein, wenn der Eigentümer wöchentlich die Verwaltung auffordert, wieder und wieder dieselben Unterlagen vorzulegen. Daher sollten Sie ihr Recht auf Einsichtnahme auf die für Sie wichtigen Unterlagen reduzieren, um ihr volles Einsichtsrecht zu wahren.
Des Weiteren haben Sie das Recht, vor dem Erwerb der Immobilie einen Blick in das Grundbuch und die Teilungserklärung zu werfen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da diese in gewissen Fällen durch Beschlüsse geändert worden sein können. Aufgrund dessen besitzen Interessenten das Recht, vorab Einsicht in die Beschlusssammlung zu erhalten. Hierfür muss man als Interessent jedoch die Ermächtigung durch einen Mieteigentümer erhalten.
Instandhaltungspflicht des Sondereigentums kann als Anspruch der Wohnungseigentümerschaft an die einzelnen Wohnparteien gestellt werden. Die anfälligen Kosten trägt der Inhaber hierfür alleine. Gegen Schäden, für welche der einzelne Eigentümer nichts kann (beispielsweise Witterungsschäden) kann man sich mit der passenden Versicherung jedoch absichern. Sollte ein Eigentümer seine Instandhaltungspflicht jedoch unterlassen, so können Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, speziell in Fällen, in denen durch die Unterlassung Schäden am Sondereigentum oder des Gemeinschaftseigentum hervorgehen. Nicht berechtigt ist die Eigentümerschaft hingegen, Maßnahmen für das Eigentum einzelner Besitzer zu beschließen.
Über Instandhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums wird per Mehrheitsbeschluss durch die Wohneigentümerversammlung abgestimmt. Auch der Verwalter kann mit routinemäßigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vertraut werden. Zumindest bis zu einem bestimmten Betrag. Für diese Maßnahmen würde dann kein neuer Beschluss fällig werden und die Kosten würden anteilig auf die Wohnungseigentümer zurückfallen. Beachten Sie diese Rechte und Pflichten beim Kauf einer Wohnung wird aus Ihrem Traum so schnell sicherlich kein Alptraum.