Worauf beim Immobilienerwerb besonders geachtet wird
Das Verschenken einer Immobilie zu Lebzeiten gilt als beliebte Möglichkeit, bereits vorab Regelungen zur Erbfolge zu treffen. Dies ist oft lohnend, zumal im Rahmen der Schenkungssteuer bei nahen Verwandten hohe Freibeträge vorhanden sind. Andere Steuern jedoch werden oft vergessen.
Privat genutzte Immobilien verschenken
Wird eine Immobilie verschenkt, die privat genutzt wird, hat dies für den Beschenkten oft keine steuerlichen Nachteile. Im Rahmen der Schenkung wird in diesem Fall der Wert des Objektes ermittelt und geprüft, ob ggf. Schenkungssteuer anfällt. Da gerade bei nahen Verwandten wie Ehegatten oder Kinder sehr hohe Freibeträge vorhanden sind, ist dies häufig nicht der Fall.
So kann das Haus unentgeltlich in Empfang genommen und im Anschluss selbst genutzt werden. Für die Schenker hat dies den Vorteil, dass sie schon zu Lebzeiten sehen können, welche Freude der Eigentumserwerb auslöst und wie mit dem oft geliebten Objekt umgegangen wird. Anders hingegen sieht es aus, wenn ein vermietetes Objekt verschenkt wird.
Mietobjekte verschenken
Besitzer von Immobilien erzielen bei Mietobjekten Einnahmen, die steuerrechtlich zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören. Mit dem Eigentumsübergang erzielt nun der neue Eigentümer diese Einkünfte und muss sie in seiner persönlichen Steuererklärung angeben und mit dem individuellen Steuersatz versteuern. Eventuelle Altabschreibungen können von nun an nicht mehr genutzt werden. Nur dann, wenn neue Aufwendungen notwendig werden, können diese steuerrechtlich verrechnet werden.
Gleiches gilt, wenn mit dem Eigentumsübergang auch ein Übergang der Immobilienfinanzierung verbunden ist. In diesem Fall können die Kreditzinsen vom Baukredit weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht und bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden.
Sollte die Neuaufnahme eines Kredites notwendig sein, lohnt sich ein Blick ins Internet. Günstige Kreditangebote finden Sie hier. In jedem Fall lohnt es sich, einen Anwalt oder Steuerberater zu Rate zu ziehen, um alle rechtlichen Eventualitäten zu bedenken.