Das Land Niedersachsen verkauft eine vormals bebaute Liegenschaft in ruiger Lage in Meiborssen, einem Ortsteil der Gemeinde Vahlbruch (Samtgemeinde Bodenwerder-Polle) im nördlichen Landkreis Holzminden.
Der Kaufgegenstand besteht aus dem Flurstück 63 der Flur 3 in der Gemarkung Meiborssen und ist insgesamt 1.719 m² und ist von Nord nach Süd ca. 5 m abfallend.
Eine ca. 1.000 m² große Teilfläche ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche / Dorfgebiet (MD mit einer GFZ von 0, 6) dargestellt, die restliche Teilfläche ist Gartenland. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan ist nicht vorhanden, die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Weitere Fragen hierzu sind an die Samtgemeinde Bodenwerder-Polle bzw. den Landkreis Holzminden zu richten).
Die innerörtliche Nebenstraße, über die das Grundstück erschlossen ist, verläuft sich des Grundstücks und führt dann westlich weiter in die angrenzende Feldmark.
Im rückwärtigen Bereich stößt das Grundstück an eine benachbarte Gartenfläche bzw. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an.
Östlich gibt es ein stellenweise fast auf der Grundstücksgrenze stehendes mit einem Wohnhaus bebautes Nachbargrundstück, auf der (südlich) gegenüberliegenden Liegenschaft befindet sich ein Landwirtschaftsbetrieb.
Die vormals auf dem Grundstück befindliche Bebauung wurde in 2025 abgebrochen. So standen zuvor auf dem Grundstück im westlichen Bereich eine Scheune und an der östlichen Grundstücksgrenze ein Wohnhaus mit Stallanbau.
In der Ortschaft Meiborssen mit ca. 50 Einwohner sind keine Einkaufsmöglichkeiten vorhanden.
Überörtliche Anbindungen/Entfernungen: (Kreis-)Stadt Holzminden => ca. 20 km Polle => ca. 6 km (dort stößt man auf die Bundesstr. 83) Bodenwerder => ca. 20 km Emmerthal => ca. 25 km Hameln => ca. 30 km Paderborn => ca. 60 km
In Emmerthal und Hameln besteht die Möglichkeit zum Einstieg in Regionalzüge Richtung Hannover bzw. Paderborn, in Holzminden halten Züge auf der Strecke Kreiensen-Ottbergen/Altenbeken/Paderborn.
Sonstiges
Der Kaufgegenstand ist dem Land Niedersachsen im Rahmen einer Fiskuserbschaft zugefallen.
Eine Fiskuserbschaft entsteht, wenn der bisherige Eigentümer eines Grundstückes verstirbt und sich entweder keine Erben ermitteln lassen oder die Erbschaft von den rechtmäßigen Erben ausgeschlagen wird. Insofern können zur Historie und der früheren Nutzung zumindest vom Land Niedersachsen nur eingeschränkte Informationen abgegeben werden. Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass nicht alle für einen Eigentümer wichtigen oder notwendigen Unterlagen beim Land Niedersachsen vorliegen. Die genannten Daten erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weiterhin übernimmt das Land Niedersachsen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen das Land Niedersachsen, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen fehlerhaften oder unvollständigen Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Landes Niedersachsen kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Der Verkauf erfolgt im aktuellen Zustand.
Mitverkauft werden alle dem Grundstück befindlichen Gegenstände, ausgenommen nur solche Gegenstände und Einrichtungen, welche dritten Personen gehören.
Der Verkauf wird im Rahmen eines Gebotsverfahrens durchgeführt. Die Interessentinnen und Interessenten werden zunächst gebeten, ihre Gebote schriftlich bis zu einem bestimmten Termin abzugeben. Nach Ablauf dieses Termins findet in geeigneten Fällen ein Nachgebotsverfahren statt, in dem den Bietenden die Möglichkeit eingeräumt wird, ihr Gebot zu erhöhen. Dieses Nach-gebotsverfahren kann mehrfach wiederholt werden, bis ein endgültiges Höchstgebot gefunden worden ist. Gesetzte Fristen sind grundsätzlich keine Ausschlussfristen. Bis zum Vorliegen eines unterschriftsreif ausgehandelten Kaufvertragsentwurfs und fester Vereinbarung eines Beurkundungstermins können höhere Angebote berücksichtigt werden.
Die Ausschreibung ist für das Land Niedersachsen lediglich eine öffentliche, unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Das Land behält die volle Entscheidungsfreiheit darüber, ob, wann, an wen und zu welchen Bedingungen ein Verkauf erfolgt. Das Land behält sich auch vor, die Höchstbietenden zu Nachgeboten aufzufordern und einen Nachweis über die Finanzierung zu verlangen.
Der vereinbarte Kaufpreis muss grundsätzlich am Tage der Beurkundung auf dem Konto des Landes Niedersachsen eingegangen sein.
Das Land Niedersachsen übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen das Land Niedersachsen, welche sich auf Schäden der materieller oder ideeller Art beziehen, dich durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen fehlerhaften oder unvollständigen Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Landes Niedersachsen kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Adresse der Immobilie
37647 Vahlbruch
Bundesland: Niedersachsen
Land: Deutschland
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