Wer darf so einen Energieausweis überhaupt erstellen?
Geregelt wird dieses in § 21 EnEV. Dort gelten folgende Regeln zur Erstellung eines Energieausweises:
Berechtigt zur Ausstellung eines Energieausweises sind:
Hochschulabsolventen in den Bereichen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Versorgungstechnik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder Innenarchitektur
Handwerksmeister, deren wesentliche Tätigkeit die Bereiche von Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen umfasst, und Handwerker, die berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker in den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik
...wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen
während des Studiums einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder
nach dem Studium eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- und anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder
eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die festgelegten Anforderungen entspricht oder
eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung
Darüber hinaus bestehen noch Berechtigungen für Beschäftigte des Baustoffhandels, wenn sie einschlägige Qualifikationsmaßnahmen absolviert haben.
Die Deutsche Energie Agentur (dena) führt auf Ihren Internetseite eine umfassende Liste von ausstellungsberechtigten Energieberatern.